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I. Die Ausbildungssituation des Rechtsreferendars |
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Meist gegen Ende der Referendarzeit befasst sich der Referendar- in aller Regel sehr wenig
oder gar nicht vorbereitet und mit recht unklaren Vorstellungen - mit den vorgenannten
Rechtsgebieten, denen im zweiten Staatsexamen, je nach Bundesland unterschiedlich stark
ausgeprägt, Klausuren, Kurzvorträge, Relationen und mündliche Prüfungen gewidmet sind.
Da den Referendaren in ihrer bisherigen universitären und staatlichen Ausbildung
regelmäßig wenig Zuwendung in diesen Bereichen zuteil geworden ist, hält sich die
Begeisterung sehr in Grenzen. Das wird sich nach dem Kursbesuch ändern! |
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II. Die Abels & Langels - Strategie |
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Die gesetzliche Regelung der Einzelzwangsvollstreckung ist nicht sehr umfangreich; mit nur 241 Vorschriften regelt das 8. Buch der ZPO die Materie. Dennoch bereitet gerade die Zwangsvollstreckung im 2. Staatsexamen große Schwierigkeiten. Zunächst täuscht der äußerlich schmale Regelungsumfang des Gesetzes über die Fülle der zu bewältigenden Fallkonstellationen und Probleme hinweg. Die Lehrbücher zur Zwangsvollstreckung stehen denn auch im Umfang den Lehrbüchern des in der ZPO viel eingehender geregelten Erkenntnisverfahrens in nichts nach. Hilflos steht der Referendar, dem von der Universität häufig nicht einmal Grundkenntnisse im Recht der Zwangsvollstreckung vermittelt wurden, vor dieser Stofffülle. Die auch sonst untaugliche Methode, durch die Erarbeitung einzelner Klausurprobleme eine Materie in den Griff zu bekommen, versagt hier vollends. Ziel des Assessorkurses ist es deshalb, die Strukturen des Zwangsvollstreckungsrechts sichtbar zu machen und das selbst manchem Richter und Anwalt ungegliedert und verworren erscheinende 8. Buch der ZPO systematisch aufzuarbeiten. Sinnlos wäre es z.B., unvermittelt mit den allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, die als solche isoliert nie ein Klausurproblem darstellen, zu beginnen und erst ganz am Ende die Rechtsbehelfe zu behandeln, um die es in den Prüfungen geht. In aller Regel nämlich bilden eine Vollstreckungserinnerung, eine sofortige Beschwerde, eine Vollstreckungsgegenklage, eine Drittwiderspruchsklage o.a. den Einstieg in die Falllösung. Deshalb wird in der Einführung ein Gesamtüberblick gegeben, der eine "Tour dhorizon" durch die Rechtsbehelfe einschließt, damit bei der späteren Vertiefung aller Problemstellungen die Bezüge sichtbar werden. Der Assessorkurs wird mit Schwerpunktsetzung auf das Gebiet "Einzelzwangsvollstreckung" die Begeisterung für das Fach Zwangsvollstreckung wecken, Verzahnungen mit dem materiellen Recht sowie den praktischen Nutzen aufzeigen und bei gleichzeitiger Wiederholung von prozessualem Grundlagenwissen die Strukturen darstellen. Systematisch wird der Gang der Zwangsvollstreckung mit all seinen Voraussetzungen und Besonderheiten bei der Durchführung nahegebracht. Dieses Raster ermöglicht es dem Referendar, alle weiteren Informationen richtig einzuordnen und zueinander in Beziehung zu setzen. In Verbindung mit der bewährten Normalfallmethode nimmt unser systematischer Abriss der Zwangsvollstreckung ihren Schrecken. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer Einblick in die Gesamtvollstreckung und in das Gebiet des einstweiligen Rechtsschutz (Arrest und einstweilige Verfügung). Die straffe Kurskonzeption erfordert energisches Durcharbeiten der Materie (Nacharbeit !!!), Disziplin und Konzentration bis zur letzten Kursstunde. Die Vortragsweise beschränkt sich nicht auf den allseits bekannten und berüchtigten Frontalunterricht; vielmehr ist bei Meidung sklavischer Mitschrift aktive Mitarbeit gewünscht und gefordert. Der Kurs bietet damit sogleich eine Möglichkeit zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung. |
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