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Die Prüfungsanforderungen im Strafrecht sind in der letzten
Zeit vielseitiger geworden. Noch vor einigen Jahren konnte sich der Referendar damit
begnügen, sich zur Vorbereitung auf die Klausur intensiv mit der Abfassung der
Anklageschrift zu beschäftigen. Heute muss er insbesondere im Hinblick auf das reine
Klausurenexamen damit rechnen, mit der ganzen Palette von Aktionsmöglichkeiten in der
StPO konfrontiert zu werden. Sowohl in der häufig fallbezogenen Ausbildung der
Arbeitsgemeinschaft als auch in der unübersehbar gewordenen Literatur vermissen die
Prüfungskandidaten nicht selten die an den vielfältigen Anforderungen orientierte
Effektivität einer Examensvorbereitung. |
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I. Ihre Probleme im Fach Strafprozessrecht |
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Im wesentlichen sieht sich der Referendar in
dem Klausurfach des Strafprozessrechts mit drei Problemen konfrontiert: 1. Das weitaus größte Problem bei Erstellung einer Klausur ist die Zeit. Durch das Erfordernis der Erstellung eines umfassenden Gutachtens und einer praktischen Lösung kommt es regelmäßig am Ende der 5-stündigen Klausur zu erheblichen Problemen. Es verbleibt kaum noch hinreichend Zeit, die praktische Lösung in ordnungsgemäßer und akzeptabler Art und Weise niederzuschreiben. 2. Darüber hinaus wird von den meisten Referendaren völlig unterschätzt, dass für die Erstellung des Gutachtens in der Klausur auch in erheblichem Maße die Kenntnis des materiellen Strafrechts gefordert wird. Diesbezüglich stellen sich bei der Referendarklausur regelmäßig die gleichen Probleme wie im ersten juristischen Staatsexamen. 3. Die Unkenntnis in verfahrensrechtlichen Fragen und Abläufen bereitet den meisten Referendaren Schwierigkeiten, die im Gutachten gewonnenen Erkenntnisse auch in eine saubere praxisgerechte Lösung umzusetzen und einzuordnen. Darüber hinaus ist natürlich auch eine genaue Einordnung des Verfahrensstandes notwendig, um die Frage beantworten zu können, welche praktische Lösung in der Klausur gefordert wird. |
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II. Die Abels & Langels - Strategie |
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In zehn Sitzungen, die über einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt sind, wird der
Referendar in alle examenswichtigen Bereiche des Strafverfahrensrechts eingewiesen. Anhand
von Fallbeispielen werden die examenswichtigen Fragen erörtert. Dabei finden jeweils
landesspezifische Besonderheiten Berücksichtigung. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt darin, dem
Referendar in allen Teilbereichen des Strafverfahrensrechts eine Struktur mit auf den Weg
zu geben, die ihm ermöglicht, alle möglicherweise auftretenden Probleme einzuordnen und
entsprechend zu lösen. Wie die Fächerbeschreibung "Strafverfahrensrecht" schon
aussagt, liegt der wesentliche Schwerpunkt der Arbeit nicht in der Vermittlung des
materiellen Wissens, dem materiellen Strafrecht. Die Kenntnis des StGB muss wegen der
Kürze der Zeit weitgehend als vorausgesetzt gelten, damit die volle Konzentration auf den
für die meisten Referendare noch unbekannten Teil des Strafverfahrensrechtes verwendet
werden kann. Probleme des materiellen Strafrechts werden in den Fallbeispielen jedoch auch
exemplarisch mitbehandelt und gelöst werden. Dies geschieht bevorzugt auf der Grundlage
aktueller Fragestellungen aus der mündlichen Examensprüfung. Der Schwerpunkt des Kurses liegt in der
Fertigung der Anklageschrift und des Einstellungsbescheides sowie der dazugehörigen
Begleitverfügungen. Auch nach der Änderung der Prüfungsvorschriften dürften diese
staatsanwaltschaftlichen Entschließungen weiterhin die Hauptklausurenthemen darstellen.
Weitere wesentliche Ausbildungsinhalte sind
vor allem Je nach Aufgabenstellung werden auch
entsprechende Hinweise für den Aufbau der Examensklausur (oder Hausarbeit) gegeben.
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III. Die Arbeitsmittel |
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Die verwandten Arbeitsmittel sind lediglich die Gesetzestexte und die Richtlinien für das
Straf- und Bußgeldverfahren. Der Schwerpunkt liegt selbstverständlich in der Behandlung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes und der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren. Durch umfassende Gesetzeshinweise wird der Referendar in der Lage sein, die entsprechenden Gesetzesfundstellen schnell zu finden. Der oft zitierte Spruch Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" erleichtert auch die Arbeit des Referendars bei Erstellung der praktischen Lösung in der Strafprozessrechtsklausur. So finden sich nämlich in den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren umfangreiche Hinweise für die Erstellung der praktischen Aufgabe. Auch die Kenntnis der Richtlinien ist somit unumgängliche Voraussetzung dafür, dass der Referendar in der Lage ist, eine gute Strafprozessrechtsklausur zu schreiben. |
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IV. Mündliche Prüfung |
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Erfahrungsgemäß gibt es traditionelle Klausurthemen und traditionelle Themen für die
mündliche Prüfung. Im Verlauf der Sitzungen wird der Referendar selbstverständlich auch
in spezielle Themenbereiche eingewiesen, die zwar nicht klausurrelevant sind, doch immer
wieder Thema einer mündlichen Examensprüfung sein werden. Der Schwerpunkt des Seminars liegt zwar in der Anfertigung der Strafprozessrechtsklausur. In großem Umfange werden jedoch angelehnt an aktuellen Prüfungsfällen zusätzlich examensrelevante Fragen besprochen, die für die mündliche Prüfung relevant sind. Ebenso werden auch besonders examensrelevante, aktuelle Kurzvorträge mit entsprechenden Lösungs- und Vortragshinweisen aufgearbeitet. Durch entsprechende Hinweise während des Seminars wird der Referendar auch ohne weiteres in die Lage versetzt, die Examensrelevanz zwischen Klausurthema und mündlichem Prüfungsthema zu unterscheiden. |
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